f800gt hat geschrieben:Lardlad hat geschrieben:Die Ausgangsbeschränkungen des Saarlandes waren denen in Bayern recht ähnlich, wenn nicht identisch. Gem Saarländischem Verfassungsgericht sind die aber wohl rechtswidrig....s. AZ. Lv7/20, siehe auch T-Online. Wie sieht es dann in Bayern aus?
da muss noch jemand die selbe Verfassungsbeschwerde einreichen...
...mit der Begründung mangelnder Geeignetheit der Maßnahme hinsichtlich "Vergnügungs- und Spaßfahrten" mit Motorrädern/Kraftfahrzeugen zur Erzielung der angestrebten Ziele: Unterbrechung von Infektionsketten und Vermeidung von Überlastung des Gesundheitssystems (beides zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit). Nach wiederholtem Bekunden des MP Söder ist eine Überlastung des Gesundheitssystems gegenwärtig, dank der frühzeitig und konsequent vorgenommenen Maßnahmen der Landesregierung
, nicht zu befürchten. Die Entstehung von Infektionsketten ist beim Motorradfahren nach menschlichem Ermessen auszuschließen. Infektionsketten sind denkbar bei Menschenansammlungen z.B. am Motorradtreff, Parkplatz, Aussichtspunkt o.ä, wenn sich Menschengruppen bilden. Bei einzelnem Auftreten des Motorradfahrers oder Auftreten lediglich mit Personen des eigenen Hausstandes ist eine Erhöhung der Infektionsgefahr durch die Vergnügungs- und Spaßfahrt ebenso auszuschließen. Insoweit ist für das erstrebte Ziel die Maßnahme nicht hilfreich. Im Gegensatz dazu können Sperrungen und Halteverbote an bekannten Treffpunkten, Überwachung und Auflösung von Gruppen (Wanderer, Radfahrer, Reiter, Jäger, Konsumenten/Besucher in Einkaufsstraßen/Zentren {sog. Shopping-Malls] etc. und ja, auch Motorradfahrer) durch Ordnungskräfte genau das Ziel der Unterbrechung/Verhinderung von Infektionsketten erreichen.
Insoweit muss es von den Ordnungskräften durchgesetzt werden Gruppenbildungen, insbesondere mit Unterschreitung von Mindestabständen von 1,5 - 2 Metern, zu unterbinden.
Das Verbot von "Vergnügungs- und Spaßfahrten" mit Motorrädern/Kraftfahrzeugen kann aus den o.g. Gründen nicht als geeignete Maßnahme des Infektionsschutzes (und somit Durchsetzung des in Art. 2 Abs.2 GG hinterlegten Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, analog Art 99 Verfassung des Freistaates Bayern) angesehen werden. Insoweit muß ein Eingriff in das Grundecht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Art 2. Abs. 1 GG, analog dazu Art. 101, 102 Abs. 1 i.V.m Art. 98 Verfassung des Freistaates Bayern ) und Freizügigkeit (Art. 11 GG, analog dazu Art. 109 Verfassung des Freistaates Bayern) , den diese Maßnahme bedeutet, m.E. als nicht erforderlich (weil ungeeignet) , mithin als unverhältnissmäßig angesehen werden. Das Verbot wäre somit rechtswidrig.
Soviel von meiner Seite, gibt's hier Volljuristen, die dem etwas hinzuzusetzen, abzuändern oder entgegenzustellen haben ? Wären diese Volljuristen auch bereit rechtliche Schritte in die Wege zu leiten, um das "Fahrverbot" (in Bayern) auszuräumen? Zahlreicher
wäre den/der/dem -jenigen von vielen Seiten sicher.