Hmm, das Pferd zäumen wir ausnahmsweise besser mal von hinten auf...
Die erlaubte Toleranz von 8% müssen wir anders erklären:
- Für jedes Fahrzeug mit Verbrennungsmotor, das homologiert werden soll, ist ein Abgasgutachten erforderlich.
- Abgaswerte werden nicht drehzahl- sondern geschwindigkeitsbezogen ermittelt.
- Abgaswerte verschlechtern sich, wenn bei gleichbleibender Geschwindigkeit übersetzungsbedingt mit höherer Drehzahl gefahren wird.
- Wird das Übersetzungsverhältnis um nicht mehr als 8% verändert, ist lediglich kein neues Abgasgutachten erforderlich. Das heißt aber nicht, dass die Änderung des Übersetzungsverhältnisses nicht vom TÜV freizugeben ist (zwecks Eintragung in die Fz-Papiere), denn die Veränderung des Abgaswerte ist nur ein Parameter.
Weitere Parameter sind:
- veränderte Geräuschentwicklung (kürzere Übersetzung = höhere Drehzahl = höhere Geräuschemissionen)
- evt. Auflagen bzgl. vorzunehmender technischer Anpassungen (längere Übersetzung = höhere Endgeschwindigkeit).
Die Änderung des Übersetzungsverhältnisses (ob länger oder kürzer) ist aufgrund der Komplexität also in jedem Fall eintragungspflichtig. Wenn der TÜV bei der letzten HU eine Änderung des Übersetzungsverhältnisses übersehen bzw. nicht moniert hat, bedeutet das ebensowenig, dass die Änderung stillschweigend homologiert / freigegeben ist.
Kurzum: anderes Ritzel ohne Eintragung = Erlöschen der Betriebserlaubnis. Selbst dann, wenn das Übersetzungsverhältnis um nicht mehr als 8% verändert wird