Mischl hat geschrieben:Schau besser nochmal im Kleingedruckten nach. Vielleicht steht dort doch eine Klausel, die weitere als die gesetzlichen Erhöhungen rechtfertigt. Ende 2012 wurde zwar bspw. die Offshore Umlage eingeführt (Probleme beim Netzausbau der Windparks im Norden), aber eine Erhöhung um +14 ct/kWh bedeutet, dass da wohl mehr dahinter steckt.
Andererseits kann man es beim Kunden ja versuchen eine Preiserhöhung durchzubringen (vor allem, wenn es finanziell beim Unternehmen nicht gut aussieht. Nur so als Tipp: mit Deinem Angebotspreis von etwas über 14 ct/kWh für den Arbeitspreis kann Löwenzahn keinen Gewinn machen, da die staatlichen Umlagen schon fast so hoch sind und dann noch kein Strom beschafft wurde). Wenn der Kunde sich nicht wehrt, umso besser und der neue kostendeckende Preis tritt in Kraft.
Wichtig: wenn im Kleingedruckten tatsächlich nichts weiteres drinsteht, dann schriftlich widersprechen und die vom Wirtschaftsministerium geschaffene Schlichtungsstelle anrufen.
Grüße
Mischl
Siehe AGB:
10. Preisanpassung, Preisgarantie
10.1. Wenn Sie keine oder eine eingeschränkte Preisgarantie gebucht haben, kann Löwenzahn künftige Änderungen der Umsatzsteuer und der Stromsteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Form einer Preisanpassung an Sie weitergeben. Eine Ankündigungsfrist für die Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für Sie besteht in diesem Fall nicht. Bei einer Senkung oder einem Wegfall der vorgenannten Steuern ist Löwenzahn ebenfalls zur entsprechenden Anpassung der Preise verpflichtet. Löwenzahn wird Sie über die angepassten Preise in geeigneter Weise informieren, z. B. mit der Jahresrechnung. S. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Umlage nach § 19 StromNEV, Konzessionsabgaben, gesetzlich veranlasste Belastungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Erneuerbare- Energien-Gesetz sowie sonstige Steuern, Abgaben oder gesetzlich veranlasste Mehrbelastungen, mit der die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss zusätzlich belegt wird, mit der Maßgabe, dass Ihnen solche Änderungen mit einer Frist von 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt werden und Löwenzahn Ihnen ein Sonderkündigungsrecht gewährt, welches Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Preisanpassung schriftlich ausüben können.
10.2. Bei Gewerbekundenverträgen ist Löwenzahn darüber hinaus berechtigt, Preisanpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen, wenn sich während der Vertragslaufzeit die Kosten für die Strombeschaffung oder eine oder mehrere der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen ändern. Löwenzahn wird Sie über die Preisänderung schriftlich mindestens 6 Wochen vor deren Wirksamwerden informieren. Die Preisänderung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung den Vertrag schriftlich kündigen; auf diese Folge wird Löwenzahn Sie besonders hinweisen.
10.3. Wenn Sie eine erweiterte Preisgarantie gebucht haben, umfasst diese alle Preisbestandteile mit Ausnahme der Umsatzsteuer. Bei einer Änderung der Umsatzsteuer gilt Ziffer 10.1. entsprechend. Hinsichtlich der Laufzeit einer von Ihnen erworbenen Preisgarantie gilt, dass der Zeitraum bis zum Lieferbeginn nicht auf diese angerechnet wird.
Da ich kein Gewerbekunde bin kann man an mich nur die bereits erwähnten Erhöhungen weiter geben. Die Schlichtungsstelle werde ich nicht informieren, keine unnötige Arbeit, gegen die Preisanpassung ergeht Widerspruch, alles andere ist Sache der andern Partei, schade um den Bonus.
In diesem Sinne.