Egon hat folgendes geschrieben:
Mit Deinem sehr auffälligen Moped voll am Limit kannste dann schnell Probleme bekommen.
Also, ich will ja nicht zum Gesetzesbruch anstiften, nich wahr ...
Nich, dass ich hier falsch verstanden werde,
aber ich hab mir mal so meine Gedanken über die Rechtslage gemacht:
Wenn sie einen als Moppedfahrer blitzen und nicht sofort rauswinken, hat die Behörde das Problem, den Fahrer feststellen zu müssen, denn nur derjenige kann für eine Ordnungswidrigkeit bestraft werden, der sie begangen hat. Dass einer wie playstation ein einzigartig aussehendes Bike besitzt, ist noch kein Beweis, dass genau
er und nicht beispielsweise
ich die Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Und wenn sich playstation dann noch nicht mal erinnern könnte, wem er alles gestattet hat, mit seinem Mopped rumzuheizen, dann käme im Prinzip jeder in Frage, vor allem von uns, die wir als F-Fans in diesem Forum versammelt sind.
Klar, jetzt könnte man sagen: dann ist eben der Halter dran (kennen wir ja vom Park-Knöllchen, nich?).
Und genau dieser Einwand zieht nicht. Die Kostentragungspflicht des Halters in dem Fall, dass der Verursacher der OWi nicht ermittelt werden kann, ist nämlich ausdrücklich auf Halt- und Parkverstöße begrenzt. Guckst du hier:
Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.
(§ 25 a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz).
Und ein anderes Gesetz, wonach playstation als Halter dran sein könnte, gibt es nicht.
Wenn man das mal weiterdenkt, könnte man in dieser unzureichenden Situation (einer wird bestraft, weil man ihn als Person auf dem Foto identifizieren kann, und ein anderer nicht, weil er einen Helm aufhat und nicht sofort rausgewunken und identifiziert wird) durchaus einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sehen, weil das System von vornherein so angelegt ist, dass nicht alle Helmträger erwischt werden (vor allem bei ortsfesten Blitzern ohne Nomaden-Personal).
Das Bundesverfassungsgericht hat mal einen Fall zur Versteuerung von Spekulationsgewinnen zu entscheiden gehabt, bei dem es feststellen musste, dass das System auch so angelegt ist, dass gar nicht alle Unehrlichen erwischt werden konnten. Also hat es die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in dem betreffenden Jahr insgesamt (auch für die Ehrlichen!) wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig und deswegen unzulässig erklärt (der Fachbegriff dafür lautete
Strukturelles Vollzugsdefizit). Und was im Steuerrecht gilt, muss ja wohl auch im Ordnungswidrigkeitsrecht gelten, gell?