Blinker, mal etwas anderes

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Blinker, mal etwas anderes

Beitragvon exxpert » 23.02.2008, 19:09

Da ich bisher meine Anfang Dezember bestellten Blinkerspiegel immer noch nicht habe, habe ich die vorderen Blinker mit Mini LED Verkleidungsblinker umgerüstet.
Das vorhandene Loch in der Verkleidung wurde mit einem passenden Blindstopfen verschlossen, in dem die Blinker eingefräst sind.
Die Blinker sind eigentlich für eine Yamaha R1 passend.
Andere Verkleidungsblinker haben mir nicht gefallen oder waren viel zu groß.

Bild
und aus der Nähe

Bild

Falls ich die Blinkerspiegel noch bekomme, habe ich noch Blindstopfen mit glatter Oberfläche gemacht.
Die Stopfen wurden am Seitenteil mittels Gipsform abgenommen, in Modelliermasse übertragen und dann aus Epoxydharz gegossen. Nach mehren Schleif- und Spachteldurchgängen konnte lackiert werden.


:wink:
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Beitragvon Paule » 24.02.2008, 00:35

Hallo,
ist deine Konstruktion überhaupt zulässig :?: :?: :?:
Gruß
Paule
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Beitragvon exxpert » 24.02.2008, 11:19

@Paule

was soll denn bitte daran unzulässig sein?? :shock:
Die Blinker haben ein Prüfzeichen als vordere Blinker und das sollte reichen.
Ob ich jetzt ein Loch in die Verkleidung bohre um die Blinker zu befestigen oder einen passenden Adapter für ein vorhandenes Loch nutze, macht keinen Unterschied.
So genau sind selbst deutsche Vorschriften nicht.
und wenn ich das Loch zugespachtelt hätte?? muss ich dann die Spachtelmasse vom TÜV abnehmen lassen? oder wie.

die Variante von Hansemann ist von der Befestigung auch nicht besser.

Bild

rausfallen können die Adapter nicht, da sie an den originalen Befestigungspunkten der Blinker angeschraubt sind.

:wink:
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Beitragvon Paule » 24.02.2008, 13:54

Es gibt auch für Blinker bestimmte Maße die eingehalten werden müßen, sowie bestimmte Winkel von denen aus die Blinker gesehen werden müßen. Blinker sind ein nicht unerheblicher Sicherheitsfaktor und da schaut der TÜV schon genauer danach.
Gruß
Paule
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Beitragvon Paule » 24.02.2008, 14:13

hier eine kleine Erklärung über Blinkervorschriften in Deutschland:

Blinker

Fahrzeuge müssen mit Blinker ausgerüstet sein die das Anzeigen der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhälnissen von anderen Verkehrsteilnehmern deutlich zu erkennen sind.

Die nach hinten wirkenden Blinker dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein.

Die nach vorn wirkenden Blinker dürfen an beweglichen Teilen angebracht sein wenn sie nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben.

Es ist nur gelbes Blinklicht zulässig.

Die Innenseiten der Lichtaustrittsfläche der Blinker "von der durch die senkrechte Längsachse des Kraftrades verlaufenden Ebene" vorne einen Abstand von mindestens 17 cm hinten mindestens 12 cm haben. Das heisst dass JEDER Blinker diese Entfernung zur Mittelachse aufweisen muss.

Somit dürfen die Blinkerinnenseiten vorne nicht näher als 34 cm hinten 24 cm aneinander liegen. Weiterhin muss der Abstand der Blinkerinnenfläche zum äußersten Rand des Scheinwerfers mindestens 10 cm betragen.

Der unterste Punkt muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.

Ausnahmen

§ 54 gilt nicht an Fahrzeugen die erstmals vor dem 01.01.1962 zugelassen worden sind.

Die Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen ist an Fahrzeugen zulässig die vor dem 01.01.1987 zugelassen worden sind.

Rotes Blinklicht ist zulässig an Fahrzeugen die vor dem 01.01.1970 zugelassen worden sind.

Lenkerendenblinker

Anstelle eines Blinkerpaares vorne und hinten dürfen an Motorrädern auch so genannte "Ochsenaugen" angebaut werden. Dann muss der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.

Soviel zur Vorschrift :wink:
Gruß
Paule
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Beitragvon Hansemann » 24.02.2008, 16:24

Mach dir mal keinen Kopp,

die Blinker wird niemand beanstanden, da die Abstände bis auf
weinige Millimeter genau passen.
Ich hab noch keinen Polizisten getroffen der eine 50 cm Schieblehre
dabei hatte. :P :P

Hast dir viel Aufwand gemacht mit dem Adapter, solltest du in Serie
anbieten.

MfG
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Beitragvon gerbln » 24.02.2008, 16:38

na da werd ich gleich mal zum polizei präsidenten schreiben das so etwas pflicht würd für eine streifenwagen ausstattung. :twisted:
Saufen und dann laufen oda fahren lassen
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Beitragvon exxpert » 24.02.2008, 17:39

Na ja, sag ich doch alles kein Problem.

@Hansemann

- Adapter anbieten -
wenn ich die Form haltbarer hinbekommen würde, wäre das eine Option.
Aber die Abdruckmasse hat sich nach 4 oder 5 Stopfen verzogen.
Hat vermutlich mit der Temperaturentwicklung des verwendeten Epoxydharzes (5 min Epoxy von Conrad) zu tun.
Außerdem braucht man für jede Seite eine Form, da die Neigung nicht identisch ist.
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Beitragvon qilin » 27.02.2008, 16:33

Hm - was Ähnliches bietet Wunderlich ja hier an mit den Rizoma Zero Blinkern -
allerdings hab' ich die glaub' ich auch schon gesehen um € 29.90 :wink:

Oops - nochmals nachgesehen - die sitzen ja auch an 'Stengeln'... :?

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Beitragvon Hubi » 27.02.2008, 21:15

Sind die vom VW Käfer :?:
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Beitragvon Stopsi » 27.02.2008, 21:22

Paule hat geschrieben:hier eine kleine Erklärung über Blinkervorschriften in Deutschland:

Blinker

Fahrzeuge müssen mit Blinker ausgerüstet sein die das Anzeigen der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhälnissen von anderen Verkehrsteilnehmern deutlich zu erkennen sind.

Die nach hinten wirkenden Blinker dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein.

Die nach vorn wirkenden Blinker dürfen an beweglichen Teilen angebracht sein wenn sie nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben.

Es ist nur gelbes Blinklicht zulässig.

Die Innenseiten der Lichtaustrittsfläche der Blinker "von der durch die senkrechte Längsachse des Kraftrades verlaufenden Ebene" vorne einen Abstand von mindestens 17 cm hinten mindestens 12 cm haben. Das heisst dass JEDER Blinker diese Entfernung zur Mittelachse aufweisen muss.

Somit dürfen die Blinkerinnenseiten vorne nicht näher als 34 cm hinten 24 cm aneinander liegen. Weiterhin muss der Abstand der Blinkerinnenfläche zum äußersten Rand des Scheinwerfers mindestens 10 cm betragen.

Der unterste Punkt muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.

Ausnahmen

§ 54 gilt nicht an Fahrzeugen die erstmals vor dem 01.01.1962 zugelassen worden sind.

Die Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen ist an Fahrzeugen zulässig die vor dem 01.01.1987 zugelassen worden sind.

Rotes Blinklicht ist zulässig an Fahrzeugen die vor dem 01.01.1970 zugelassen worden sind.

Lenkerendenblinker

Anstelle eines Blinkerpaares vorne und hinten dürfen an Motorrädern auch so genannte "Ochsenaugen" angebaut werden. Dann muss der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.

Soviel zur Vorschrift :wink:


Das war mal nach STVZO
Neu ist EG-Richtlinie für neuere Fahrzeuge:
Lichttechnische Einrichtungen
an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern
Übersicht der geltenden nationalen und internationalen Vorschriften für lichttechnische Einrichtungen und deren Anbau

2.4 Fahrtrichtungsanzeiger
(Fundstelle: 93/92/EWG; ECE-R53; StVZO § 54)
Vorhandensein: vorgeschrieben; nach StVZO ab EZ 01.01.1962
Bezeichnung: (Kategorie)
vorn -> 1, 1a, 1b, 11
hinten -> 2a, 2b, 12
Anzahl: Nicht reglementiert (StVZO)
Vier; ( zwei vorn, zwei hinten;EWG)
in der Breite (Mindestwerte):
„ nach EG-Rili: zueinander vorn 240 mm und hinten 180 mm
„ nach StVZO: zueinander vorn 340 mm und hinten 240 mm;
Blinkleuchten an den Lenkerenden ("Ochsen-augen")
zueinander 560 mm
--> Siehe dazu Hinweise unter Sonstiges
in der Höhe: 350.1200 mm
Einschaltkontrolle: „ nach EG-Rili vorgeschrieben; optisch oder akustisch oder beides; „ nach StVZO zulässig




Gruß Stopsi

Quellen:
http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=31993L0092

oder:
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31993L0092&model=guichett
Stopsi
 
Beiträge: 361
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