Gewährleistung von Neufahrzeug mit Zubehör ESD

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Re: Gewährleistung von Neufahrzeug mit Zubehör ESD

Beitragvon carsten_e » 20.07.2017, 16:20

Ich habe den ESD bei meiner GT auch während der Garantiezeit selber getauscht, der Händler sagte mir das es kein Problem ist. Wenn es zur Problemen gekommen wäre, hätte ich den Serien ESD ja wieder montieren können und zur Werkstatt fahren können, wer will mir dann sagen das der ESD an einem eventuellen Schaden schuld ist?!
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Re: Gewährleistung von Neufahrzeug mit Zubehör ESD

Beitragvon SingleR » 20.07.2017, 19:22

ike hat geschrieben:Wenn ich an eine neue BMW vom BMW-Händler einen ESD durch eine BMW-Fachwerkstatt montieren lasse ,
bleibt Garantie und Gewährleistung im vollem Umfang erhalten.

Hmm... Das ist nicht ganz richtig.

1. Gewährleistung = eine Leistung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gem. BGB. Hier gelten die gesetzlichen Regelungen (inkl. Beweislastumkehr auf den Käufer nach 6 Monaten). Sowohl, was den Kaufgegenstand (das Motorrad, das Zubehörteil) als auch die Arbeitsleistung betrifft. Dabei ist es egal, ob es sich - bei Zubehör - um vom Fzg-Hersteller freigegebenes oder vom Händler verkaufte Teile von Fremdherstellern handelt.

2. Garantie = eine freiwillige Leistung des Fzg-Herstellers, die an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann und auf die seitens der Käufers kein Rechtsanspruch besteht

Will der Händler (ggf. zusammen mit dem Fzg-Hersteller) eine Mangelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung ablehnen, muss er beweisen, dass der gerügte Mangel im Zusammenhang mit der Verwendung eines "Fremdteils" entstanden ist. Im Gegensatz dazu ist in den Garantiebedingungen i.d.R. festgeschrieben, dass sich das Fzg. für den Leistungsfall u.a. im serienmäßigen Zustand befinden muss bzw. Anbauteile vom Fzg-Hersteller freigegeben sein müssen. Theoretisch kann der Fzg-Hersteller also auch dann eine Behebung eines Mangels "auf Garantie" ablehnen, wenn der Mangel nicht im Zusammenhang mit einer Veränderung am Fzg steht. Ob er es tut (also z.B. bei einem Defekt am Motor und bei montierten Zubehörblinkern), ist eine andere Frage. Aber es besteht zweifelsfrei ein (Rest-) Risiko.

Und nochmal zurück zum fiktiven Motorschaden, bei dem nicht auszuschließen ist, dass er z.B. aufgrund einer (vom Fzg-Hersteller!) nicht freigegebenen Auspuffanlage oder eines nicht serienmäßigen Luftfilters entstanden ist: wer "mal eben" das Motorrad in den serienmäßigen Zustand "zurückrüstet", um hernach Gewährleistungs- oder Garantieleistungen beanspruchen zu wollen, erfüllt den (Straf-) Tatbestand des Betrugs. Nur mal so viel zur Rechtslage... Es bleibt im Sinne der Allgemeinheit zu hoffen, dass derlei Manipulationen (ggf. per Gutachten) aufgedeckt und sanktioniert werden.
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Re: Gewährleistung von Neufahrzeug mit Zubehör ESD

Beitragvon Kajo » 20.07.2017, 19:30

@ SingleR - Klasse Beitrag - der noch einmal die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung darlegt und auch aufzeigt welche Folgen das Verbauen von nicht vom Hersteller freigegebenen Zubehörteilen haben kann.

Abgesehen davon bringen die meisten Zubehör-ESD nicht wirklich ein Mehr an Leistung und auch die Gewichtreduzierung ist nach meiner Bewertung zu vernachlässigen. Lediglich beim Aussehen punktet dann der ein oder andere ESD.

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Re: Gewährleistung von Neufahrzeug mit Zubehör ESD

Beitragvon Roadslug » 21.07.2017, 07:29

@SingleR
Sehr schön zusammengefasst. Eine kleine Ergänzung dazu:
Eine Garantie als freiwillige Leistung kann natürlich die Bedingungen der gesetzlichen Produkthaftpflicht/Gewährleistung nicht aushebeln, auch wenn manch ein Hersteller das gerne möchte. Das heißt, wenn ein Hersteller beispielsweise eine Garantie von einem Jahr anbietet und einen grundsätzlichen Garantieausschluß nach dem Einbau eines Zubehörteils festlegt, gilt das logischerweise erst nach dem halben Jahr der gesetzlichen Gewährleistung.

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Re: Gewährleistung von Neufahrzeug mit Zubehör ESD

Beitragvon 815-mike » 21.07.2017, 18:02

...hier mal sinngemäß ein Auszug aus der Bedienungsanleitung einer aktuellen BMW; dürfte bei allen Modellen identisch sein. Formatierung ist natürlich anders als in der BA; da sollte auch irgendwo noch "Achtung" oder "Warnung" stehen, aber egal:


Manipulationen am Motorrad
(z. B. Motorsteuergerät, Drosselklappen, Kupplung)
"Achtung" (oder so ähnlich)
Beschädigung der betroffenen Bauteile, Ausfall sicherheitsrelevanter Funktionen, Erlöschen der Gewährleistung
-> Keine Manipulationen durchführen



Da ist zwar nicht jede Einzelheit aufgeführt ("Du sollst keine Kaninchengitter als Luftfilterersatz einbauen, keine sinnlosen Widerstände einlöten, usw...), aber da steht eindeutig: "Erlöschen der Gewährleistung" bei Manipulationen.
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Re: Gewährleistung von Neufahrzeug mit Zubehör ESD

Beitragvon Roadslug » 21.07.2017, 20:33

Der Hersteller kann doch schreiben was er will und wozu er lustig ist. Maßgeblich ist im Fall der gesetzlichen Gewährleistung aber ausschließlich das was im § 437 BGB steht und sonst nichts. Und darin heißt es nun mal, dass dem Käufer bei einem Gewährleistungsfall nachzuweisen ist dass er, bzw. die von ihm verursachte Manipulation für den Schaden ursächlich ist. Klar hat der Käufer nach irgendeiner Manipulation schlechte Papiere, weil der Hersteller natürlich versuchen wird diesen Beweis anhand der durchgeführten Manipulation zu führen. Aber ganz so einfach ist es nun auch wieder nicht, es muss schon ein technisch nachvollziehbarer Zusammenhang existieren. Nur generell zu sagen "Anderer Auspuff ist gleich keine Gewährleistung" beispielsweise geht definitiv nicht. Damit kommt kein Hersteller vor Gericht durch.

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Re: Gewährleistung von Neufahrzeug mit Zubehör ESD

Beitragvon 815-mike » 22.07.2017, 09:41

...danke; interessant, ich habe gleich mal das alte BGB aus dem Schrank gekramt.

§437 beschreibt die Rechte des Käufers, "wenn die Sache mangelhaft ist".

Was ein Sachmangel ist, definiert §434: " Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,..."

Ich habe keine Ahnung von der Juristerei; MEINE Definition der "Beschaffenheit" ist der Zustand des Fzgs ab Hersteller, also ohne jede Abweichung vom Serienzustand (bzw. den vom Hersteller "freigegeben Fzg-Zuständen").
Denn eine andere "Beschaffenheit" kann der Fzg-Hersteller nicht beurteilen.

Ich nehme an, daß die Haftung für Schäden innerhalb der GW an nachträglich veränderten Produkten nirgends definiert wird?
Ist ja immer sehr individuell; kann so was "allgemeingültig" bestimmt werden?

Vermutlich verdienten und verdienen mit solchen Fällen unzählige Rechtsverdreher gutes Geld...

winkG
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Re: Gewährleistung von Neufahrzeug mit Zubehör ESD

Beitragvon Roadslug » 22.07.2017, 10:13

Ich nehme mal sehr stark an, das was BMW schreibt bezieht sich nicht auf die gesetzliche Gewährleistungsregelung sondern auf die freiwillige Zusatzleistung, die über die gesetzliche hinausgeht. Dafür hat BMW selbstverständlich das Recht spezielle Rahmenbedingungen festzulegen.

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Re: Gewährleistung von Neufahrzeug mit Zubehör ESD

Beitragvon Kajo » 22.07.2017, 11:14

Auch während der gesetzlichen Gewährleistung bei einem BMW Motorrad führen Änderungen die vom Besitzer am Fahrzeug vorgenommen wurden möglicherweise zu einer Leistungsverweigerung. Diese muss natürlich im Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden stehen.

So ist sicherlich nicht das Auswechseln der Lenkerendgewichte für einen kapitalen Motorschaden ursächlich festzumachen. Bei Änderungen an der Abgasanlage oder auch bei Verwendung eines anderen Luftfilters kann ein "abgemagertes Luftgemisch" schon für einen Motorschaden sorgen und dies sollte bei der heutigen Technik eigentlich leicht nachzuweisen sein.

Gruß Kajo
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