Welche Reifenbreite auf welche Felgenbreite montiert werden darf, kann man z.B. hier nachlesen. Verändert man die Reifenbreite nicht, dann darf - auf die Felge! - auch ein Reifen mit einem anderen Querschnitt (also statt 65 nun 80) montiert werden. Ob das Ganze zum Fahrwerk des jeweiligen Fahrzeugs passt, muss ggf. geprüft werden. Die Prüfstellen verweigern i.d.R. eine Eintragung, wenn der gewünschte Reifen einen um 2.5% kleineren oder 1.5% größeren Abrollumfang besitzt als die im Umfang kleinstmögliche bzw. größtmögliche eingetragene Serienbereifung. Das hat jetzt nicht allein etwas mit der Tachoabweichung zu tun (hier kann man u.U. etwas nachjustieren), dafür aber umso mehr mit der Freigängigkeit der Rad-/Reifenkombination im Radhaus - unter allen möglichen Fahr- und Lastzuständen! Es sollte klar sein, dass man das als Laie kaum selbst in der heimischen Garage bei aufgebocktem Fahrzeug und mal eben eingeschlagener Lenkung feststellen kann.
Soll eine andere als vom Felgenhersteller vorgesehene Reifengröße montiert werden, ist für die Freigabe i.d.R. eine Traglastbescheinigung des Felgenherstellers (!) erforderlich. Dies insbes. dann, wenn der "neue" Reifen einen anderen (höheren) Traglastindex besitzt als die bisher montierte Reifendimension.
@ Harry: lass' es bitte mit den Experimenten in Sachen "Bereifung"! Was Du hier zum Thema geschrieben hast, möchte ich juristisch nicht näher erläutern. Falls Du aus nachvollziehbaren Gründen (Senkung der Motordrehzahl zur Erzielung von Spritersparnis) die Übersetzung ändern willst, suche bitte einen Getriebespezialisten auf. Aber auch in diesem Fall wird es ohne eine technische Einzelabnahme nicht gehen. Zumindest ist aber die "Getriebelösung" eher eintragungsfähig als eine von der Serienbereifung stark abweichende Reifendimension.
OSM62 hat geschrieben:Besonders hört bei mir die Sparsamkeit am Rande der Legalität auf.
Naja, die Grenze des Erlaubten wäre mit dem, was Harry vor hat, schon längst überschritten...