Vielfahrer hat geschrieben:Wichtig ist jedoch der Hinweis, dass (zumindest in DE) immer auch ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen realisierter Unfallgefahr und (hier) dem Leuchtmittel besteht. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug mit einem nicht zugelassenen Bauteil in den Unfall verwickelt ist, entlässt die Versicherung nicht aus ihrer Haftung..
Nein, das ist alles nicht so einfach. Man muss hier bzgl. des Versicherungsvertrags unterscheiden zwischen dem Außen- und Innenverhältnis.
1. Außenverhältnis (also Versicherung vs. Anspruchsteller / "Unfallgegner"):gem. PflVG ist die Haftpflichtversicherung in jedem Fall verlflichtet, den Schaden / Haftpflichtschaden des Unfallgegners zu 100% auszugleichen. Ohne Wenn und Aber. Es kommt also nicht darauf an, ob sich das eigene Fahrzeug im zulässigen oder verkehrssicheren Zustand befunden hat oder nicht.
2. Innenverhältnis (also Versicherung vs. Versicherungsnehmer):Hier hat die Versicherung stets die Möglichkeit der Regressnahme, weil sich in den Versicherungsbedingungen stets der Passus wiederfindet, dass sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, das versicherte Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand (i.e. Verkehrssicherheit, Zulässigkeit) zu halten. Hält sich der Versicherungsnehmer nicht dran, muss er damit rechnen, dass die Versicherung im Rahmen einer "Vetragsstrafe" Geld zurück fordert. Es kommt dabei eben zunächst nicht darauf an, ob der nicht vertragskonforme Zustand unfallursächlich war oder nicht. Das spielt erst eine Rolle, wenn es um die Bemessung der "Vertragsstrafe" (Regress) geht.
Aber bitte nicht verwechseln mit der Kaskoversicherung: hier wird nahezu immer die Schadenregulierung abgelehnt, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht vertragskonform war, denn im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung ja nicht vorgeschrieben.
NineT-Mile hat geschrieben:ich hab (in D verbotenerweise) meine NineT auf Philips H4 Extreme Ultinon 2 umgerüstet. ... Das Leuchtbild ist mit einer H4-Glühlampe nahezu identisch, die Helligkeit wesentlich höher, die Ausleuchtung weiter und die Lichtfarbe natürlich deutlich weisser. ... Das Ganze ohne Blendung des Gegenverkehrs... ... seit ich das Teil drin habe, werde ich auch deutlich weniger "übersehen"
Das Ganze ist schon der Widerspruch in sich: wenn das Leichtbild "nahezu" identisch sein soll, dann kann das alles nicht ohne Blendung des Gegenverkehrs ablaufen, wenn auch die Ausleuchtung "besser" sein soll. Ich habe mir in uTube mal ein Video zu exakt den umgerüsteten Philips Retrofits angesehen. Dort war ein Ausschnitt, der sehr deutlich den Unterschied zwischen der Ausleuchtung einer H4-Glühlampe zum Retrofit zeigte: beim Retrofit keine Spur von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Hell-Dunkel-Grenze des Lichtkegels.
Dass dieses Licht wg. des viel zu hohen Streulichtanteils "auffälliger" sein soll, ist klar. Die Auffälligkeit wird jedoch mit einer stark erhöhten Blendwirkung erkauft. Ähnlich wie beim TFL, nur aber auf deutlich höherem Niveau (Leuchtdichte, Lichtstrom). Und das ist - zu Recht - unzulässig! Wer, zumindest am Tag, "auffällliger" sein möchte, möge über TFL nachdenken, denn dafür ist es gedacht und in Bezug auf die Blendwirkung hin "konstruiert". Bei Nacht ist es - Stichwort: "Kontrast" - sowieso absolut zu vernachlässigen, ob es sich in Bezug auf die Auffälligkeit um einen H4-, H7-, Xenon- oder sonstwas für einen Scheinwerfer handelt.
NineT-Mile hat geschrieben:Lieber zahle ich ein Bußgeld als irgendwann mal über den Haufen gefahren zu werden - bedenkliche Sitationen hatte ich vorher zur Genüge.
Meine persönliche Meinung: die Bußgelder müssten mindestens im mittleren 3-stelligen Bereich liegen, damit diesem egoistischen Unfug ("ich werde früher wahrgenommen, aber was die anderen davon haben, interessiert mich nicht") Einhalt geboten wird.
In meiner F tut eine H7-Lampe ihren Dienst. Deswegen habe ich nicht das Gefühl, aufgrund dieses Umstands jemals "übersehen" worden zu sein. In jedem Fall hilft eine defensiv(er)e Fahrweise, um das Unfallrisiko zu entschärfen.