SingleR hat geschrieben:Dier Frage ist nicht, ob Vertrags- oder freie Werkstatt, sondern die, ob die Arbeiten gut oder weniger gut gemacht werden. Das schließt, entsprechende Kenntisse, Fähigkeiten und Werkzeuge vorausgesetzt, auch das Selbstschrauben ein.
fisch hat geschrieben:.. eben schon. werden bei den händlern nicht auch verbesserungen, änderungen oder kontrollen vorgenommen, die dem kunden nicht kommuniziert werden, da z.b der herrsteller einen bug festgestellt hat. ein sich fragender fisch
fisch hat geschrieben:werden bei den händlern nicht auch verbesserungen, änderungen oder kontrollen vorgenommen, die dem kunden nicht kommuniziert werden,
da z.b der herrsteller einen bug festgestellt hat.
Nach einem 2010 gefällten Urteil durch die EU-Kommission ist eine solche Einschränkung durch die Hersteller nicht mehr erlaubt. Freie Werkstätten haben das Recht, Fahrzeuge auch in der Gewährleistungsfrist zu warten oder zu reparieren, ohne dass der Besitzer seine Garantieansprüche verliert.
reha73 hat geschrieben:Garantie gibt es bei BMW für Neufahrzeuge nicht, sondern 2 Jahre "erweiterte Händlergewährleistung". Erweitert vor allem deshalb, weil im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung keine Beweislastumkehr zu deinen Ungunsten gilt...
reha73 hat geschrieben:... Formal musst du den Service wohl nicht bei BMW machen lassen, das steht jedenfalls nicht im "Qualitätsbrief" und es wäre zumindest im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung auch nicht rechtens. Eine freie Werkstatt kann schließlich auch nach Herstellervorgaben arbeiten, sie sollte das aber unbedingt auf der Rechnung vermerken...
reha73 hat geschrieben:...Die Garantieverlängerung "CARGarantie" ist eine reine Versicherungsleistung, die hat mit dem Hersteller direkt nichts zu tun, verlangt aber i.d.R. trotzdem, dass alle Wartungsarbeiten beim Vertragshändler durchgeführt werden. Denn irgendwie müssen sie ja im Fall der Fälle einen Grund finden, dir Leistungen zu verwehren ...
Kajo hat geschrieben:reha73 hat geschrieben:... Formal musst du den Service wohl nicht bei BMW machen lassen, das steht jedenfalls nicht im "Qualitätsbrief" und es wäre zumindest im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung auch nicht rechtens. Eine freie Werkstatt kann schließlich auch nach Herstellervorgaben arbeiten, sie sollte das aber unbedingt auf der Rechnung vermerken...
Diese Aussage ist nach meiner Meinung falsch. Das Urteil des BGH bezog sich lediglich auf die Durchführung der vom vorgeschriebenen Wartungsarbeiten bei einem Gebrauchtfahrzeug. Vom Hersteller vorgegebene Wartungsarbeiten dürfen auch in einer freien Meisterwerkstatt durchgeführt werden. Bei der Inanspruchnahme muss dagegen wieder dem Verkäufer die Möglichkeit der Schadensbehebung gegeben werden; es sei denn dies ist den Umständen nach nicht zumutbar oder der Verkäufer willigt einer Schadensbehebung in einer anderen Werkstatt ein.
Wer seinen Neuwagen termin- und fachgerecht bei einer freien Werkstatt warten lässt, behält seinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung.
...
Nach einer EU-weiten Regelung (der so genannten Kfz- Gruppenfreistellungsverordnung) müssen die Hersteller akzeptieren, dass der Kunde sein Auto zu Inspektionen oder Unfallreparaturen während der Garantiezeit in eine freie Werkstatt bringt. Der Hersteller darf Garantieansprüche nicht mit der Begründung verweigern, dass diese Arbeiten in einer freien Werkstatt durchgeführt wurden.
Kajo hat geschrieben:[b]Bei einem Neufahrzeug dagegen kann der Hersteller bei weitergehender freiwilliger Gewährleistung die Durchführung der von ihm vorgegebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten in seinen Vertragswerkstätten vorschreiben.
Kajo hat geschrieben:Lies bitte mal folgenden Beitrag unter dem Absatz "Neuwagengarantie": http://www.meinauto.de/neuwagen-garantie/
Gruß Kajo
Seit dem 1. Juni 2010 – mit Inkrafttreten der GVO (Gruppenfreistellungsverordnung) – kann jeder Neuwagenbesitzer frei entscheiden, ob er die vorgeschriebenen Inspektionen und notwendigen Reparaturen in einer freien Werkstatt, bei einer Autokette oder bei einer Vertragswerkstatt durchführen lässt. Auch ob Sie ein Original-Ersatzteil oder die günstigere Alternative aus dem freien Handel einbauen lassen, ist Ihre Entscheidung. Gewährleistung und Garantie auf Neuwagen können nicht davon abhängig gemacht werden.
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