Guten Morgen,
muß dir leider wiedersprechen. Genau das schließt zwei weitere Blinker aus. In den Richtlinienen steht nie explizit drin das etwas verboten ist. Kleines Beispiel:
Wir haben ein Fahrzeug mit gelber Rundumleuchte auf dem Dach gebaut. Genau diese Rundumleuchte hat bewirkt das wir kein CoC für dieses Fahrzeug austellen durften. Da diese Rundumleuchte für den Fahrzeugtyp in der ECE R48 nicht vorgesehen ist. In der Typgenehmigung steht aber in der Auflistung der Genehmigungsnummer unter Beleuchtung: E1 48R-03 0662. Es handelt sich um ein Fahrzeug für den Flughafenvetrieb welcher nicht im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird. Somit war es auch kein Problem. Für den öffentlichen Straßenverkehr hätte er ohne CoC keine Zulassung bekommen, es sei dem er hätte auf die Leuchte verzichtet.
Bei Fahrtrichtungsanzeiger steht halt:
"6.3.1
Zwei auf jeder Seite
6.3.2
Anbauschema:
Zwei Fahrrichtungsanzeiger vorne...
Zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.."
Weitere sind nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Es gibt nicht mal ein Anbauschema für weitere Blinker.
Bei Bremsleuchten steht (für Motorräder)
"6.4.1 EIne oder zwei."
Darfst du nun hier eine dritte anbauen? Hier steht auch nicht du darfst keine dritte oder vierte anbauen.
Es handelt sich hier um Bauvorschriften, die besagen wie ein Fahrzeug gebaut werden muß und nicht um Vorschriften die besagen wie ein Fahrzeugtyp nicht zu bauen ist.
Wir plagen uns täglich mit diesen Themen rum und oft fragen Kunden "Wo steht denn das es Verboten ist". Aber es ergibt sich halt aus den Bauvorschriften. Und diese sind auch nicht immer leicht zu interpretieren.
Bor so ein Themaauf nüchteren Magen morgens
Gruß