von SingleR » 26.07.2018, 00:10
In Kurzform (weil die Forensuche schon auf den ersten beiden Seiten Treffer geliefert hätte):
1. gesetzliche Gewährleistung gem. BGB: die Gewährleistungsansprüche gehen nicht verloren, so lange die Wartungsarbeiten gem. BMW-Wartungsplan von einer Fachwerkstatt ausgeführt und im Serviceheft dokumentiert werden. Also: bis 6 Monate nach Kauf des Produkts wird der Verkäufer des Motorrads (also der lokale BMW-Händler) erforderliche Nachbesserungen zu seinen Lasten übernehmen müssen. Sind mehr als 6 (und maximal 24) Monate seit den Kauf vergangen, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war (sog. Beweislastumkehr). Das kann mitunter schwierig werden.
2. "Garantie": das sind über die gesetzliche Gewährleistung hinaus gehende - freiwillige! - zeitlich oder laufleistungsbeschränkte Leistungen des Händlers oder des Herstellers. Davon ist bereits die Rede, wenn der Händler / Hersteller auf die Beweislastumkehr nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Kauf verzichtet. Freiwillige Leistungen kann der Händler / Hersteller an seine Bedingungen knüpfen, also z.B. die Wartung in BMW-Werkstätten vorschreiben.
Und nur der Vollständigkeit halber:
3. Kulanz: das sind Leistungen, die der Händler / Hersteller nach Einzelfallprüfung (und über die Gewährleistungs- bzw. Garantiebedingungen hinaus) ganz oder teilweise und ohne Eingehen einer Rechtspflicht übernimmt. Ist das Fahrzeug weder regelmäßig gem. Wartungsplan noch ausnahmslos in der BMW-Werkstatt gewartet worden, geht man i.d.R. leer aus.
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