von Lichtmann » 27.04.2010, 11:21
Hallo,
lol, siehe auch §12 Abs.4, Satz 2, dort heißt es: Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
Die Betonung liegt hierbei auf den Begriff Fahrbahn, und ein Gehweg gehört def. nicht dazu, also ist die Sache eindeutig, und da Motorräder Fahrzeuge sind gilt nun mal die StVO, da diese nach dem Gleichhaltungsgrundsatz Bundesweit einheitlich geregelt ist, kann man es gut finden oder, bla bla, stört keinen, war schon immer so, alle parken die andern Parkplätze zu ( Blödsinn, der Verkehrsraum ist für alle Verkehrsteilnehmer da, es gibt hierbei kein Eigentum von irgendwem!!!!).
Meist wird es aber nach dem Ermessensspielraum ( Opportunitätsprinzip) bei Vorhandensein von 1,50Meter Restbreite ( ähnlich Ausnahmegenehmigung §46 Handwerker) ein Motorrad geduldet, aber es besteht kein Anspruch.
Gruß
Schub vorbei