Lardlad hat geschrieben:... Vielleicht lag es ein wenig auch am LeoVinci-Schalldämpfer, der sich über die Zeit von Teilen seines Dämmmaterials getrennt hatte. Sowas merkt man ja selbst nicht so deutlich, da dieser Prozess "schleichend" vor sich geht.
2.1 Vorschrift zur Durchführung
Für die Messung muss das Fahrzeug die normale Betriebstemperatur aufweisen.
Die Drehzahl ist auf einem der folgenden Werte konstant zu halten: halbe Nenndrehzahl – wenn die Nenndrehzahl > 5000 min-1 ist, 3/4 der
Nenndrehzahl – wenn die Nenndrehzahl ≤ 5.000 min-1 ist.
· Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappe plötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen.
....
Es sind nur Messwerte zu verwenden, deren Differenz bei drei unmittelbar aufeinander folgenden Messungen nicht größer als 2 dB(A) ist.
· Als Ergebnis gilt der höchste von drei gültigen Messwerten.
2.2 Anwendung der Vorschrift
Die fehlende Angabe eines Drehzahlbereichs macht die praktische Durchführung einer Standgeräuschmessung unmöglich. In der Regelung
wird eine diskrete Drehzahl angegeben. Zum Beispielergibt sich bei einer Nenndrehzahl von 7.600 min-1 eine Prüfdrehzahl von 3.800 min-1. Diese
Messbedingung ist bei einem Verbrennungsmotor nicht zu realisieren, insbesondere nicht bei einem Motor für ein Zweirad. Für eine anwendbare Prüfvorschrift
muss hier unbedingt ein tolerierter Messbereich angegeben werden, es wird ein Toleranzbereich von ± 5 % der Messdrehzahl vorgeschlagen,
bei dem angeführten Beispiel ergäbe das, 3800 min-1 ± 190 min-1. Des Weiteren ist die Anweisung „... nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die Betätigungseinrichtung
der Drosselklappe plötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen“ unbestimmt. Hier sollte eine Zeitdauer für das Halten der Drehzahl von
mindestens einer Sekunde angegeben werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Messung des Standgeräuschpegels nur im vorgegebenen
Drehzahlbereich erfolgt.
Lardlad hat geschrieben:Da wird was draufgerechnet? Geil, ich stelle mir gerde bildlich vor, wie der Verordnungsgeber, also irgendeine Kommission, damals bei Weinbrand und Handelsgold-Zigarren im dunkel getäfelten Hinterzimmer sprichwörtlich ausgewürfelt hat, dass bei der bald anstehenden Änderung der Vorschriften, einhergehend mit neuer Maßeinheit und Messmethode, 21 Einheiten zur vorherigen Verfahrensweise hinzugerechnet werden sollten.
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