Joe hat geschrieben:Ich kann nur vor Selbstjustiz abraten...
Da stimme ich uneingeschränkt zu.
Ist ja auch richtigerweise verboten.....anders als eine Festnahme nach § 127 I StPO.
Habe ich bereits selbst vollzogen.
In diesem Zuge tatverdächtige (Sachbeschädigung) Person, damals im Ausklang Ihres sechsten Lebensjahrzehnts, am Verlassen des Tatorts gehindert, indem ich das Kfz. dieser Personan an der Weiterfahrt gehindert (habe mich lediglich in den Weg gestellt und das Ausparken verunmöglicht) - also quasi "genötigt" - somit einen "Rechtsbruch" begangen habe. Dieser war jedoch rechtfertigbar, da erforderlich und angemessen um die Verfolgung der tatverdächtigen Person durch die dazu befugten Organe des staatlichen Gewaltmonopols zu ermöglichen.
Bei jemandem der erkennbar Schwierigkeiten hat das Recht auf Leben und Gesundheit anderer zu respektieren, wäre ich, allein schon aus Gründen des Eigenschutzes, mit meiner Eigeninitiative eher zurückhaltend.
Das muss dann jeder situationsangemessen für sich selbst beurteilen.