Die amtlichen Bestimmungen...
http://www.segeberg.de/media/custom/1843_6169_1.PDF
Gante hat geschrieben:godfredkah hat geschrieben:Mit bis zu 4 Stellen gehen noch 180, wie hier.
Das auf Deinem Bild ist aber doch 220 breit!? Also 180 scheinen mir das jedenfalls nicht zu sein.
godfredkah hat geschrieben:Vom alten zum neuen Kennzeichenformat zu wechseln ist ganz einfach. Einfach ein neues Kennzeichen mit der gleichen Nummer prägen lassen, und zusammen mit dem alten Kennzeichen, Fahrzeugschein und Ausweis zur Zulassungsstelle gehen. Dort werden für ca. 5.- neue Siegel auf das neue Kennzeichen geklebt und das alte Kennzeichen entwertet.
Grafgronwald hat geschrieben:@ AtomAmeise:
Ich halte das für Unsinn.
Interessant, was für krude Auskünfte man aus Ämtern bekommt, wenn die nicht wissen oder nicht wollen.
Maßgeblich für die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen ist § 10 der FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung). Dort steht nichts von irgendwelchen Stichtagsregelungen. Die genauen Abmessungen in Abhängigkeit vom Fahrzeugtyp und der Anzahl der Stellen regelt Anlage 4 zu § 10 der FZV, hier exakt Ziffer 2a des Abschnitts 2 "Allgemeine Kennzeichen". Auch dort steht nichts von irgendwelchen Einschränkungen oder Stichtagen oder sonstwas.
Noch präziser können Vorschriften ja kaum noch sein. Und dann denkt sich ein Beamter einer Zulassungsstelle noch weitere Phantasievorschriften dazu aus??? Absurd
Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.
Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.
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